BFH - Beschluss vom 19.11.2008
I B 108/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; BetrAVG § 1b Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 608
GmbHR 2009, 440
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8065/06

Bildung einer Rückstellung für eine erteilte Pensionszusage an einen Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen I B 108/08

DRsp Nr. 2009/4115

Bildung einer Rückstellung für eine erteilte Pensionszusage an einen Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; BetrAVG § 1b Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitpunkt ist, ob die Bildung einer Rückstellung für eine im Streitjahr (2001) erteilte Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen fehlender Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte am 15. Dezember des Streitjahres ihren beiden zu jeweils 37,5% an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern X und Z gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten; X war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember des Streitjahres für die zugunsten des X erteilte Pensionszusage eine Rückstellung in Höhe von 467 152 DM, die im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums als vGA behandelt wurde. Die deswegen --neben einem anderen, hier nicht relevanten Streitpunkt-- erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B abgewiesen.