BFH - Urteil vom 17.12.2013
VII R 8/12
Normen:
AO § 227; StromStG § 5 Abs. 2; EnergieStG § 60 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 51/10

Billigkeitserlass der Stromsteuer aufgrund Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

BFH, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen VII R 8/12

DRsp Nr. 2014/4806

Billigkeitserlass der Stromsteuer aufgrund Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

1. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt.2. Die bei Stromversorgern erfahrungsgemäß bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausfälle bilden eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelfälle, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Steuer nach § 227 AO nicht in Betracht kommt.3. Der für die Besteuerung von Energieerzeugnissen in § 60 EnergieStG getroffenen Sonderregelung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz der Verbrauchsbesteuerung entnehmen, der auf die Stromsteuer übertragen werden müsste.

Normenkette:

AO § 227; StromStG § 5 Abs. 2; EnergieStG § 60 Abs. 1; EnWG § 36 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Gründe

I.