BFH - Urteil vom 02.12.2020
II R 5/19
Normen:
AO § 162; FGO § 76 Abs. 1; BewG §§ 11 Abs. 2, 198 Satz 2, 199 Abs. 2, 200; ZPO § 412 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 284
BB 2021, 1750
BFH/NV 2021, 1118
BStBl II 2022, 15
DStRE 2021, 1058
DStZ 2021, 737
ZEV 2021, 539
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 108/18

Bindung der Finanzbehörden an die vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl des individuellen Ertragswertverfahrens bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen II R 5/19

DRsp Nr. 2021/10904

Bindung der Finanzbehörden an die vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl des individuellen Ertragswertverfahrens bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. 2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018 – 4 K 108/18 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 162; FGO § 76 Abs. 1; BewG §§ 11 Abs. 2, 198 Satz 2, 199 Abs. 2, 200; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe

I.