FG Sachsen - Beschluss vom 21.09.2011
3 Ko 654/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; StBerG § 37;

Bindung des für Kostensachen zuständigen Kostensenats an den vom für das Klageverfahren betreffend das Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung festgesetzten Streitwert

FG Sachsen, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 3 Ko 654/11

DRsp Nr. 2012/6031

Bindung des für Kostensachen zuständigen „Kostensenats” an den vom für das Klageverfahren betreffend das Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung festgesetzten Streitwert

Hat der für das Klageverfahren zuständige Senat den Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zulassung zur mündlichen Prüfung bzw. das Bestehen des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG unanfechtbar auf 25.000 EUR festgesetzt, ist der für die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zuständige „Kostensenat” des Gerichts an diese Wertfestsetzung gebunden; bei der Berechnung der Gerichtsgebühren kann daher ein niedrigerer Streitwert nicht zugrunde gelegt werden.

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; StBerG § 37;

Gründe

I.

Das sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23. März 2010 (6 K 74/09) die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. Dezember 2010 VII B 93/10).