BGH - Urteil vom 28.09.2005
IV ZR 255/04
Normen:
AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4131/03
LG Passau, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 793/02

Bindung des Gerichts des Deckungsprozesses an die Erkenntnisses im Haftpflichtprozess

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 255/04

DRsp Nr. 2005/20800

Bindung des Gerichts des Deckungsprozesses an die Erkenntnisses im Haftpflichtprozess

»Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.«

Normenkette:

AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, V 90) der Beklagten zugrunde.