BFH - Beschluss vom 07.10.2010
IX B 83/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 165; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 183/09

Bindung einer Finanzbehörde wegen bisheriger Hinnahme der Berücksichtigung von Verwalterverträgen für künftige Steuerabschnitte

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX B 83/10

DRsp Nr. 2010/20064

Bindung einer Finanzbehörde wegen bisheriger Hinnahme der Berücksichtigung von Verwalterverträgen für künftige Steuerabschnitte

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit hatte, hinsichtlich der schriftsätzlich angeregten, vom FG aber nicht durchgeführten Beweiserhebung entsprechende Beweisanträge zu stellen, sich zum "neuen" FA-Vorbringen zu äußern oder eine Erklärungs- oder Nachreichungsfrist oder sonst eine Vertragung mit Schriftsatznachlass zu beantragen. 2. NV: Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs geht das Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen verloren. 3. NV: Rügt der Kläger mit einer unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung letztlich die Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 165; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe