FG Sachsen - Urteil vom 03.09.2015
6 K 1537/13
Normen:
EStG § 7i Abs. S. 1; EStG § 7i Abs. S. 2; EStG § 7i Abs. S. 3; EStG § 7i Abs. S. 5; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 7i Abs. 3; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Höhe der Sonderabschreibung der Erwerber von Baudenkmalen

FG Sachsen, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 6 K 1537/13

DRsp Nr. 2015/17067

Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Höhe der Sonderabschreibung der Erwerber von Baudenkmalen

1. Erfasst die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, das heißt welche Sachverhaltselemente einer denkmalschutzrechtlichen Beurteilung unterzogen werden, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.