FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2005
3 K 284/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
EFG 2006, 761

Bindungswirkung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 284/01

DRsp Nr. 2006/2589

Bindungswirkung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs einer Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Verluste, die sie in den Jahren vor 1992 erlitten hat, bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1998 abziehen kann oder ob dies nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Identität ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1988 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Firma zunächst "Y GmbH" lautete. Gegenstand des Unternehmens war der Handel und Vertrieb von Sportartikeln und Sportkleidung jeder Art. Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM hielt in voller Höhe (SW), ..., die gleichzeitig - zusammen mit ihrem Ehemann (KW) - zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt wurde. Deren Geschäftsjahr beginnt nach Ziffer 6 ihrer ursprünglichen Satzung (jetzt § 4 der am 09. Juni 1997 erfolgten Neufassung des Gesellschaftsvertrags) jeweils am 01. März eines Jahres und endet am 28. Februar des darauffolgenden Jahres. Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen vom November 1988 bis zum Dezember 1990 zunächst in der WStraße in A.