I.
Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte unter dem 5. Januar 2005 für die X-GbR die Erteilung eines Abrechnungsbescheids "aller Steuern", was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ablehnte, der Kläger möge zunächst anhand des ihm übersandten Kontoauszugs konkret bezeichnen, inwieweit Streit über die Verwirklichung von Steueransprüchen bestehe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. Januar 2008
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