BFH - Beschluss vom 27.10.2010
VII S 44/10 (PKH)
Normen:
FGO § 110 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Bindungswirkung eines vorangegangenen Prozessurteils

BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII S 44/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/21395

Bindungswirkung eines vorangegangenen Prozessurteils

NV: Der Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids steht die Rechtskraft eines vorangegangenen klageabweisenden Urteils nicht entgegen, wenn jene Klage mangels Vorverfahren als unzulässig abgewiesen worden ist.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte unter dem 5. Januar 2005 für die X-GbR die Erteilung eines Abrechnungsbescheids "aller Steuern", was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ablehnte, der Kläger möge zunächst anhand des ihm übersandten Kontoauszugs konkret bezeichnen, inwieweit Streit über die Verwirklichung von Steueransprüchen bestehe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. Januar 2008 11 K 414/07 AO wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig ab. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 101/09) wurde zurückgenommen.