Bindungswirkung von Zusicherungen der Familienkassen
BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen VI B 221/98
DRsp Nr. 1999/2458
Bindungswirkung von Zusicherungen der Familienkassen
»Es kann dahinstehen, wie Zusicherungen der Familienkasse, die sie vor ihrer Geltung als Finanzbehörde gegeben hat, bei Durchführung des Familienleistungsausgleichs (§ 31EStG) zu beurteilen sind, wenn eine Bindung bereits vor 1996 entfallen ist.«