(1) Zuwendungen, die das Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1989 geltenden Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKFT 88) für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt, werden grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse angesehen (vgl. Abschnitt 150 Abs. 5 Satz 1 UStR und BMF-Schreiben vom 17. April 1989 - IV A 2 - S 7200 - 64/89 - (BStBl 1989 I S. 142).
(2) Außerdem sind weitere Nebenbestimmungen und Richtlinien für Zuwendungen zur Förderung der Forschung und Entwicklung ergangen, z.B.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), GMBl 1992 S. 1101, 1113,
Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMFT zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P-BMFT und BNBest-BMFT),
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), GMBl 1992 S. 1111 - 1113.
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