BMF - Schreiben vom 01.03.1993
IV A 6 - S 0623 - 6/93

BMF - Schreiben vom 01.03.1993 (IV A 6 - S 0623 - 6/93) - DRsp Nr. 2008/81787

BMF, Schreiben vom 01.03.1993 - Aktenzeichen IV A 6 - S 0623 - 6/93

DRsp Nr. 2008/81787

§ 49 EStG; Urteil des EuGH vom 26. Januar 1993 zum Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 10. Juni 1991 wegen Vereinbarkeit deutscher Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht mit Artikel 52 und 7 EWG-Vertrag - Rechtssache C 112/91 -

Mit Beschluß vom 22. Januar 1992 (BStBl 1992 II S. 618) hatte der BFH entschieden, daß bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH, ob Einpendler aus EG-Mitgliedstaaten, die mehr als 90 v. H. ihrer Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern haben, nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden dürfen, die Vollziehung einschlägiger Einkommensteuerbescheide auszusetzen ist. Die Referatsleiter AO haben sich in der Sitzung AO II/92 (TOP 16) der BFH-Auffassung angeschlossen.

Mit Urteil vom 26. Januar 1993 (siehe Anlage) hat der EuGH die ihm vom FG Köln mit Beschluß vom 10. Januar 1991 (EFG 1991 S. 406) vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

„Es verstößt nicht gegen Artikel 52 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen, die ihre Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben und die ausschließlich oder fast ausschließlich dort ihre Einkünfte erzielen oder ihr Vermögen besitzen, dann, wenn sie nicht im Inland wohnen, eine höhere Steuerbelastung auferlegt, als wenn sie dort wohnen” (vgl. S. 13 des Urteils).