BMF - Schreiben vom 01.03.1993
IV B 4 - S 2252 - 307/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 276

BMF - Schreiben vom 01.03.1993 (IV B 4 - S 2252 - 307/93) - DRsp Nr. 2008/81166

BMF, Schreiben vom 01.03.1993 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2252 - 307/93

DRsp Nr. 2008/81166

§ 20 EStG; Erstattung des Zinsabschlags von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Kapital auf Treuhandkonten

Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 50 KStG).

Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zugelassen, daß der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Körperschaft von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.

Fundstellen
BStBl 1993 I 276