BMF - Schreiben vom 01.07.1993
IV A 5 - S 0220 - 29/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 526

BMF - Schreiben vom 01.07.1993 (IV A 5 - S 0220 - 29/93) - DRsp Nr. 2008/81700

BMF, Schreiben vom 01.07.1993 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0220 - 29/93

DRsp Nr. 2008/81700

§ 45 d EStG Verfahrensrechtliche Fragen zu § 45 d EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Freistellungsaufträge und Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen nach § 45 d EStG folgendes:

  • Wird im Laufe des Kalenderjahres ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich nur um einen Freistellungsauftrag im Sinne des § 45 d Abs. 1 Nr. 3 EStG; mitzuteilen ist grundsätzlich die letzte Fassung des Freistellungsauftrags im Kalenderjahr. Bei Herabsetzung des freizustellenden Betrags muß das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Eine Unterschreitung des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrags ist nicht möglich; in diesem Fall ist der ausgeschöpfte Betrag mitzuteilen. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrags darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrags nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Auftrag geändert wird, und spätere Kalenderjahre erfolgen.

    Jede Änderung muß auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen.

  • Bei Ehegatten gilt für das Jahr der Eheschließung: