BMF - Schreiben vom 01.09.2022
III C 2 - S 7316/19/10002: 001

BMF - Schreiben vom 01.09.2022 (III C 2 - S 7316/19/10002: 001) - DRsp Nr. 2022/80534

BMF, Schreiben vom 01.09.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7316/19/10002: 001

DRsp Nr. 2022/80534

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten;; Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, und des BFH-Urteils vom 27. Oktober 2020 - V R 20/20 (V R 61/17)

Auf ein Vorlageersuchen des BFH hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei be-triebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.