BMF - Schreiben vom 01.10.2021
III C 4 - S 6405/20/10002 :002

BMF - Schreiben vom 01.10.2021 (III C 4 - S 6405/20/10002 :002) - DRsp Nr. 2021/80529

BMF, Schreiben vom 01.10.2021 - Aktenzeichen III C 4 - S 6405/20/10002 :002

DRsp Nr. 2021/80529

Versicherungsteuer; Transportgüterversicherung; Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

I. Grundlagen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.

Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Schaden zu nehmens. auch Ziff. 1.1.1 der Musterbedingungen des GDV DTV-Güter 2000/2011 „volle Deckung“. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.

II. Versicherungsteuerrechtliche Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken

Im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt Folgendes: