BMF - Schreiben vom 01.12.1992
IV B 2 - S 2170 - 59/92
Fundstellen:
BStBl 1993 I 10

BMF - Schreiben vom 01.12.1992 (IV B 2 - S 2170 - 59/92) - DRsp Nr. 2008/81688

BMF, Schreiben vom 01.12.1992 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2170 - 59/92

DRsp Nr. 2008/81688

Einkommensteuerliche Behandlung der aufgrund der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes nach § 15 a UStG zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge

Mit Urteil vom 17. März 1992 - IX R 55/90 - (BStBl 1993 II S. 17 hat der BFH entschieden, daß an das Finanzamt zurückgezahlte Vorsteuerbeträge auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen, wenn die umsatzsteuerliche Berichtigung gem. § 15 a Abs. 4 UStG aus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks vorgenommen wurde. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu Abschnitt 86 Abs. 6 EStR und zur Entscheidung des BFH vom 26. März 1992 - IV R 121/90. Der IV. Senat des BFH hat in diesem Urteil entschieden, daß die aus Anlaß der Veräußerung eines gewerbsmäßig vermieteten Grundstücks zurückgezahlten Vorsteuern den Veräußerungskosten zuzuordnen seien und nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des laufenden gewerblichen Gewinns berücksichtigt werden dürfen. Die der Vorsteuerrückzahlung zugrundeliegende umsatzsteuerliche Berichtigung habe ihren Rechtsgrund allein in der Veräußerung des Grundstücks und nicht in der vorangegangenen entgeltlichen Nutzungsüberlassung.