BMF - Schreiben vom 01.12.1992
S 2303
Fundstellen:
BStBl 1992 I 730

BMF - Schreiben vom 01.12.1992 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/80207

BMF, Schreiben vom 01.12.1992 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/80207

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen

Durch Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder ist seinerzeit „zur Erleichterung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse” der beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten im Ausland zugelassen worden, vom Steuerabzug abzusehen (vgl. Sitzung der Einkommensteuerreferenten vom 6./7. November 1951 - TOP 11c und vom 3. bis 5. April 1952 TOP 18; BMF-Schreiben vom 24. November 1951 - IV - S 2108 - 40/51-). Seither haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend gewandelt. Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen gilt nunmehr folgendes: I. Allgemeines 1. Persönlicher Anwendungsbereich Nicht im Inland ansässige Korrespondenten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Journalisten, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die ihre journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausüben, für Presseorgane mit Sitz im Inland tätig sind und überwiegend über ihr Gastland oder Drittländer berichten. Hauptberuflich als Journalist