Mit BMF-Schreiben vom 29. März 2021 - III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2021/0361661) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
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