BMF - Schreiben vom 02.01.1991
IV A 3 - S 7327 - 31/90
Fundstellen:
BStBl 1991 I 162

BMF - Schreiben vom 02.01.1991 (IV A 3 - S 7327 - 31/90) - DRsp Nr. 2008/82481

BMF, Schreiben vom 02.01.1991 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7327 - 31/90

DRsp Nr. 2008/82481

§ 16 UStG; Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen folgendes:

(1) Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im Inland zugelassen ist, wird die Umsatzsteuer für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige Zolldienststelle berechnet und festgesetzt (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG, Abschnitt 221 UStR). Wird im Einzelfall geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht gegeben seien, so muß dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle nachgewiesen werden. Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die Umsatzsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 155 Abs. 1 AO).