Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Einzelfragen wie folgt Stellung genommen:
Im Hinblick auf die späte Verabschiedung des Solidaritätsgesetzes werden es die Finanzbehörden nicht beanstanden, wenn ein Arbeitgeber bei Lohnzahlungen für den Monat Juli 1991 den Solidaritätszuschlag zunächst nicht einbehalten, sondern dies bei der ersten Lohnabrechnung für den Monat August 1991 nachgeholt hat.
Wenn ein Arbeitnehmer vor der ersten Lohnzahlung für den Monat August aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, wird von der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner des Solidaritätszuschlags abgesehen.
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