BMF - Schreiben vom 02.02.2023
III C 2 - S 7358/19/10001 :007

BMF - Schreiben vom 02.02.2023 (III C 2 - S 7358/19/10001 :007) - DRsp Nr. 2023/80103

BMF, Schreiben vom 02.02.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7358/19/10001 :007

DRsp Nr. 2023/80103

Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022; Temporäre Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die folgende Nichtbeanstandungsregelung:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem 31. Dezember 2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.