Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Ein Unternehmer mit Sitz in der DDR kann Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuerbeträge) für Bezüge außerhalb des Berliner Abkommens (Bezüge im freien Handel), die ihm gesondert in Rechnung gestellt worden sind, nach Maßgabe der §§ 59 bis 61 UStDV vergütet erhalten. Dies gilt nicht für Bezüge des Unternehmers mit Sitz in der DDR im Rahmen des Berliner Abkommens (Ausschlußvorschrift des Abschnitts 16 der VwV zu § 26 Abs. 4 UStG vom 18. Juli 1984 (BAnz. S 7793; BStBl 1984 I S. 425)).
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