BMF - Schreiben vom 02.03.2011
IV D 3 -S 7160 h/08/10001
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h;

BMF - Schreiben vom 02.03.2011 (IV D 3 -S 7160 h/08/10001) - DRsp Nr. 2011/80090

BMF, Schreiben vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IV D 3 -S 7160 h/08/10001

DRsp Nr. 2011/80090

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h;

Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

Die Vorschriften zum Versorgungsausgleich wurden durch das im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl 2009 I 700) eingeführte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) grundlegend geändert. Bislang wurden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bewertet und im Wege des Einmalausgleichs vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Nach dem reformierten Recht wird jedes Anrecht gesondert und gleichmäßig geteilt. Hierdurch erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenständiges Versorgungsrecht, das unabhängig von dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners in dem Versorgungssystem ggf. neu begründet und weitergeführt wird.