BMF - Schreiben vom 02.04.1991
IV B 5 - S 2282 - 34/91

BMF - Schreiben vom 02.04.1991 (IV B 5 - S 2282 - 34/91) - DRsp Nr. 2008/81213

BMF, Schreiben vom 02.04.1991 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2282 - 34/91

DRsp Nr. 2008/81213

§ 32 EStG; Kinderfreibetrag für ein den gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst leistendes Kind nach der Berufsausbildung mit Abitur im Beitrittsgebiet

In der ehemaligen DDR schloß sich an die Schulausbildung an 10-klassigen allgemeinbildenden Schulen eine in der Regel 2-jährige Berufsausbildung an. Es bestand auch die Möglichkeit, im Rahmen einer von vornherein auf drei Jahre angelegten Berufsausbildung außer dem Berufsausbildungsabschluß die Hochschulreife (Abitur) zu erlangen, um auf deren Grundlage eine weiterführende Ausbildung, in der Regel ein Studium, anzuschließen. Gegenwärtig wird diese Form der Ausbildung noch weitergeführt und möglicherweise von einigen neuen Bundesländern beibehalten. Es ist gefragt worden, ob durch die Aufnahme des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Anschluß an die „Berufsausbildung mit Abitur” die Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterbrochen wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Frage unter Hinweis auf Abschnitt 180 b Abs. 4 Satz 2 EStR und Abschnitt 85 Abs. 4 Satz 2 LStR zu bejahen. Soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht demzufolge für die Kalenderjahre, in denen der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, Anspruch auf den Kinderfreibetrag.