BMF - Schreiben vom 02.05.1990
S 2830
Fundstellen:
BStBl 1990 I 223

BMF - Schreiben vom 02.05.1990 (S 2830) - DRsp Nr. 2008/80147

BMF, Schreiben vom 02.05.1990 - Aktenzeichen S 2830

DRsp Nr. 2008/80147

Ausstellung von Steuerbescheinigungen über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute (Abschnitt 99 Abs. 1 KStR)

Anlg: - 1 -

Hiermit übersende ich ein nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 erstelltes, nach Staaten geordnetes Verzeichnis der ausländischen Unternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften in der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Die inländischen Zweigniederlassungen dieser Unternehmen sind nach Abschnitt 99 Abs. 1 KStR zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer berechtigt, soweit die in § 44 Abs. 1 KStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigniederlassung erbracht worden ist.

Die Zahl der in dem Verzeichnis genannten Banken stimmt nicht mit derjenigen der Zweigstellen überein, weil mehrere Banken die Erlaubnis für die Errichtung mehrerer Zweigstellen haben (§ 53 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 KWG).

Anlage

Verzeichnis der ausländischen Unternehmen, die die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland haben (Stand: 31. Dezember 1989)

Australien/Neuseeland

Australia and New Zealand Banking 6000 Frankfurt/Main 17

Brasilien

Banco do Brasil S.A. Zweigniederlassung Hamburg 2000 Hamburg 36

Banco do Estado de Sao Paulo S.A. 6000 Frankfurt/Main 1