BMF - Schreiben vom 02.05.1994
IV C 3 - S 7419 - 6/94

BMF - Schreiben vom 02.05.1994 (IV C 3 - S 7419 - 6/94) - DRsp Nr. 2008/82363

BMF, Schreiben vom 02.05.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7419 - 6/94

DRsp Nr. 2008/82363

§ 25 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Anzahlungen auf Reiseleistungen ; BMF-Schreiben vom 28. Februar 1994

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung von Anzahlungen auf Reiseleistungen folgendes:

Die Neuregelung der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG gilt auch für Anzahlungen auf Reiseleistungen. Die Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG hat insoweit keinen Vorrang. Reiseleistungen können auch nicht im Wege einer Verwaltungsanweisung von der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung ausgenommen werden.

Um die Schwierigkeiten bei der Besteuerung zu beseitigen, können Anzahlungen auf Reiseleistungen, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch nicht möglich sein sollte, mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, daß

  • Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen unberücksichtigt bleiben, da endgültig keine Steuer entsteht,

  • Anzahlungen auf steuerpflichtige Eigenleistungen (z.B. inländische Streckenanteile) - ggf. nur anteilig - zu besteuern sind,

  • Anzahlungen für Reiseleistungen, die nach § 25 Abs. 3 UStG der Margenbesteuerung unterliegen, mit einem Anteil, der der endgültigen Marge entspricht, besteuert werden.