BMF - Schreiben vom 02.05.2022
III C 3 - S 7279/19/10006 :004

BMF - Schreiben vom 02.05.2022 (III C 3 - S 7279/19/10006 :004) - DRsp Nr. 2022/80324

BMF, Schreiben vom 02.05.2022 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/19/10006 :004

DRsp Nr. 2022/80324

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger ist gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer).

Der Begriff des Wiederverkäufers ist grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben, werden jedoch regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2022 - III C 3 -S 7117-a/20/10002 :003 (2022/0442171), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: