BMF - Schreiben vom 02.05.2022
IV C 6 - S 2176/20/10005 :001

BMF - Schreiben vom 02.05.2022 (IV C 6 - S 2176/20/10005 :001) - DRsp Nr. 2022/80323

BMF, Schreiben vom 02.05.2022 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2176/20/10005 :001

DRsp Nr. 2022/80323

Steuerliche Gewinnermittlung; Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums; Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 11 Satz 10EStR 2012; BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013); Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. November 2019 (BStBl 2020 II S. 271)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. November 2019 (BStBl 2020 II S. 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH- Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

  • Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012