Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden.
Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt ein formeller Investmentbegriff. Investmentvermögen sind nur die Investmentfonds i.S.d. § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG); nämlich richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen, sonstige Publikums- Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 5 InvG.
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