BMF - Schreiben vom 02.06.2017
IV B 6 - S 1316/11/10052: 124

BMF - Schreiben vom 02.06.2017 (IV B 6 - S 1316/11/10052: 124) - DRsp Nr. 2017/80372

BMF, Schreiben vom 02.06.2017 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1316/11/10052: 124

DRsp Nr. 2017/80372

Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem FATCA-Abkommen vom; Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016

1. Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (FATCA-Abkommen). Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.

Nach § 117c Abgabenordnung i. V. m. § 8 Absatz 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) hat die Übermittlung der erhobenen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.