BMF - Schreiben vom 02.06.2022
III C 2 - S 7410/19/10001 :016

BMF - Schreiben vom 02.06.2022 (III C 2 - S 7410/19/10001 :016) - DRsp Nr. 2022/80424

BMF, Schreiben vom 02.06.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7410/19/10001 :016

DRsp Nr. 2022/80424

Umsatzsteuer; Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020

I.

  • Mit Artikel 11 Nummern 6 Buchstabe a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen.

  • Ferner werden in Abschnitt 24.8 UStAE Regelungen zu dem Sachverhalt aufgenommen, dass beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Veräußerer zur Regelbesteuerung optiert hatte.

  • Mit Artikel 11 Nummer 6 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2009, BStBl 2009 I S. 1611 aufzuheben.

II.