BMF - Schreiben vom 02.08.1990
IV B 6 - S 2334 - 97/90

BMF - Schreiben vom 02.08.1990 (IV B 6 - S 2334 - 97/90) - DRsp Nr. 2008/82095

BMF, Schreiben vom 02.08.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 97/90

DRsp Nr. 2008/82095

§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung von Zuschüssen der Werkstätten für Behinderte zu Fahrkosten und Mittagessen

Die steuerliche Behandlung der Zuschüsse der Werkstätten für Behinderte zu den Fahrtkosten und Mittagessen ist mit den für Lohnsteuerfragen zuständigen Vertretern der obersten Landesfinanzbehörden erörtert worden. Nach dem Besprechungsergebnis sind diese Leistungen als steuerfreie Beihilfen gem. § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz zu behandeln.

Dagegen handelt es sich bei den an die Behinderten gezahlten Arbeitsentgelten grundsätzlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nur in den Fällen, in denen die Beschäftigung überwiegend der Rehabilitation und somit überwiegend therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger der Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses dient, kann ein Arbeitsverhältnis auch im steuerlichen Sinne nicht angenommen werden. Das gilt besonders, wenn lediglich die Anwesenheit des Behinderten belohnt wird, die Höhe des Entgelts aber durch die Arbeitsleistung nicht mit beeinflußt wird. In diesen Fällen entfallen aber auch Begünstigungen (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Berlin-Zulagen), die an ein Dienstverhältnis anknüpfen.