BMF - Schreiben vom 02.08.1994
IV B 4 - S 2246 - 20/94 II

BMF - Schreiben vom 02.08.1994 (IV B 4 - S 2246 - 20/94 II) - DRsp Nr. 2008/81178

BMF, Schreiben vom 02.08.1994 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2246 - 20/94 II

DRsp Nr. 2008/81178

§ 18 EStG Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Der Verkauf der optischen Karte (Diagnostix-card) gehört nicht zur Ausübung der Heilkunde. Die freiberufliche Tätigkeit des Arztes und der „Vertrieb” der optischen Karte bedingen sich auch nicht gegenseitig und sind auch nicht derart miteinander verflochten, daß die Gesamtätigkeit als einheitliche ärztliche Tätigkeit anzusehen ist (z.B. BFH vom 09.08.1983, BStBl 1984 II S. 129). Beide Tätigkeiten sind vielmehr ohne Schwierigkeiten voneinander zu trennen. Die Verkaufsentgelte des Arztes sind deshalb bei ihm als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln.