BMF - Schreiben vom 02.08.2005
IV C 8 -S 2411 - 8/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 844

BMF - Schreiben vom 02.08.2005 (IV C 8 -S 2411 - 8/05) - DRsp Nr. 2008/89173

BMF, Schreiben vom 02.08.2005 - Aktenzeichen IV C 8 -S 2411 - 8/05

DRsp Nr. 2008/89173

Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG von Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die Überlassung ihm zustehender Rechte erhält

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils I R 73/02 vom 28. Januar 2004 (BStBl 2005 II S. 550) auf Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung ihm zustehender Rechte erhält, Folgendes:

Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.