Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1986 (BStBl II S. 394) ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen läßt (vgl. Abschn. 161a Abs. 1 Satz 6 EStR 1984) oder wenn die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen berücksichtigen würde.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Nutzungswerts derartiger Wohnungen folgendes:
1. Ansatz der Kostenmiete
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