BMF - Schreiben vom 03.01.1991
IV B 6 - S 2353 - 1/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 157

BMF - Schreiben vom 03.01.1991 (IV B 6 - S 2353 - 1/91) - DRsp Nr. 2008/82090

BMF, Schreiben vom 03.01.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 1/91

DRsp Nr. 2008/82090

§ 9 EStG; Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;; Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes

Die Regelungen des Abschnitts 41 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStR, wonach Umzugskosten nach Maßgabe des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. von 1973 und der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974 steuerlich anerkannt werden können, sind durch das Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes und zur Änderung sonstiger umzugskostenrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften (BGBl 1990 I S. 2682) für Umzüge nach dem 1. Juli 1990 überholt. Vom 1. Juli 1990 an sind die §§ 6 bis 10 des neugefaßten Bundesumzugskostengesetzes maßgebend. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu auf folgendes hingewiesen:

  • Der für die Anerkennung umzugsberechtigter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.676 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG

    - für Verheiratete 1.574 DM,
    - für Ledige 787 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 347 DM.