BMF - Schreiben vom 03.02.2017
III C 2 - S 7100/07/10031: 006

BMF - Schreiben vom 03.02.2017 (III C 2 - S 7100/07/10031: 006) - DRsp Nr. 2017/80162

BMF, Schreiben vom 03.02.2017 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/07/10031: 006

DRsp Nr. 2017/80162

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom Schreiben vom 26.01.2017 (2017/0025611), BStBl 2017 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt geändert: