BMF - Schreiben vom 03.03.1992
IV C 6 - S 1301 Jug - 1/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 114

BMF - Schreiben vom 03.03.1992 (IV C 6 - S 1301 Jug - 1/92) - DRsp Nr. 2008/80890

BMF, Schreiben vom 03.03.1992 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 Jug - 1/92

DRsp Nr. 2008/80890

DBA Sowjetunion und Jugoslawien; Weitergeltung der Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Frage der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom 24. November 1981 (BGBl 1983 II S. 2, BStBl 1983 I S. 90) und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. März 1987 (BGBl 1988 II S. 744, BStBl 1988 I S. 372) gilt folgendes:

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion

Es wird davon ausgegangen, daß die Russische Föderation mit der ehemaligen Sowjetunion identisch ist. Aus deutscher Sicht haben sich lediglich der Staatenname und die territoriale Ausdehnung verändert. Die Russische Förderation hat daher alle Rechte und Pflichten aus den von der Sowjetunion geschlossenen Verträgen. Für das deutsch-sowjetische Doppelbesteuerungsabkommen ergibt sich hieraus, daß dieses im Verhältnis zur Russischen Föderation fortgilt.