BMF - Schreiben vom 03.03.1993
IV A 1 - S 7056 a - 103/93

BMF - Schreiben vom 03.03.1993 (IV A 1 - S 7056 a - 103/93) - DRsp Nr. 2008/82433

BMF, Schreiben vom 03.03.1993 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7056 a - 103/93

DRsp Nr. 2008/82433

§ 3 UStG Folgen der Einschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 Absatz 2 der 6. EG-Richtlinie bzw. § 3 Absatz 8 UStG auf Lieferungen aus einem Drittlandsgebiet ab dem 1. Januar 1993

Die Folgen der Einschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 Absatz 2 der 6. EG-Richtlinie (bzw. § 3 Absatz 8 UStG) auf Lieferungen aus einem Drittlandsgebiet ab dem 1. Januar 1993 waren u.a. auch Besprechungsgegenstand der Beratungen im Mehrwertsteuerausschuß und der Arbeitsgruppe I, die am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel getagt haben.

Es wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, daß die bis zum 31. Dezember 1992 geltende Praxis auch für den innergemeinschaftlichen Bereich beibehalten werden kann. Danach kann sich ein Händler, der bis zum 31. Dezember 1992 „verzollt und versteuert” an einen bestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat geliefert und selbst die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, auch nach dem 1. Januar 1993 im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Der Lieferer hat somit auch Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstandes. Den Endabnehmer treffen keine neuen Verpflichtungen. Er bedarf weder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, noch wird er erwerbsteuerpflichtig.