BMF - Schreiben vom 03.03.1993
IV A 3 - S 7494 - 5/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 289

BMF - Schreiben vom 03.03.1993 (IV A 3 - S 7494 - 5/93) - DRsp Nr. 2008/82331

BMF, Schreiben vom 03.03.1993 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7494 - 5/93

DRsp Nr. 2008/82331

§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 16 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Barzahlungsgeschäfte

Nach Absatz 4 des BdF-Schreibens vom 15. Februar 1991 - IV A 3 - S 7494 - 6/91 - und nach dem amtlichen Muster des Abwicklungsscheins ist als Zahlungsweg bei der Inanspruchnahme steuerfreier Leistungen durch die Truppen der Gemeinschaft unabhängiger Staaten die Zahlung durch Scheck oder durch Überweisung bestimmt worden. Barzahlungen sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Das BdF-Schreiben ist am 1. März 1991 im Bundessteuerblatt Teil I S. 238 veröffentlicht worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten ist die Umsatzsteuerbefreiung bei Umsätzen, die vor dem 1. März 1991 an die Truppen der Gemeinschaft unabhängiger Staaten erfolgt sind, nicht allein aus dem Grund zu versagen, daß das Entgelt durch Barzahlung entrichtet worden ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen müssen jedoch ausnahmslos vorliegen und buchmäßig nachgewiesen sein.

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