BMF - Schreiben vom 03.03.2011
IV D 3 - S 7180/10/10001
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; AufenthG § 43;

BMF - Schreiben vom 03.03.2011 (IV D 3 - S 7180/10/10001) - DRsp Nr. 2011/80091

BMF, Schreiben vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7180/10/10001

DRsp Nr. 2011/80091

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; AufenthG § 43;

§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Umsatzsteuerliche Behandlung von Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Mit Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 wurde § 3 SGB II (Leistungsgrundsätze) um Absatz 2b ergänzt. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG hinwirken. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich klargestellt, dass Integrationskurse Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.21.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. März 2011, IV D 3 - S 7160h/08/10001 (2011/0164645), BStBl I S. … - geändert worden ist, folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1 2