BMF - Schreiben vom 03.04.2007
IV C 8 - S 2257 - b/07/0003

BMF - Schreiben vom 03.04.2007 (IV C 8 - S 2257 - b/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91011

BMF, Schreiben vom 03.04.2007 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2257 - b/07/0003

DRsp Nr. 2008/91011

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung; Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Im Schreiben vom 13. Januar 2006 hatte das BMF angekündigt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschalbesteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.

In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S. 2878) zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherungen anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.

Dies bedeutet, dass die Kapitalauszahlungen u.a. aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden.