Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Prämienberechtigt nach der Verordnung über die Einführung des Bausparens in der DDR vom 21. Juni 1990 und den dazu ergangenen Regelungen (im folgenden: VO) sind Personen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und in dieser Zeit Bausparbeiträge geleistet haben.
Hat ein Bausparer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 seinen Wohnsitz aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer oder aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegt, erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen nach der VO nicht. Es kann nur eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) und nicht nach der VO in Betracht kommen. Von diesem Personenkreis nach dem 30. Juni 1990 geleistete Bausparbeiträge gelten für die Anwendung des WoPG ungeachtet Abschnitt 1 Abs. 1 WoPG immer als im Inland erbracht.
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