Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 21. Februar 1980, BStBl 1980 II S. 613 und vom 29. Juni 1988, BStBl 1988 II S. 922), wonach die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht unter die Besteuerung nach § 24 UStG fällt, wird in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem 1. Januar 1989 verpachtet wurde, aus Billigkeitsgründen erst ab 1. Januar 1995 angewandt. Im übrigen sind Abschnitt 264 Abs. 5 und Abschnitt 215 Abs. 8 Nr. 1 Satz 6 Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 zu beachten.
Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Ablauf der Pachtzeit ist kein Umsatz, der unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG fällt. Sie unterliegt als Geschäftsveräußerung den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
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