Hiermit veröffentlicht das BdF einen Abdruck des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl 1990 I S.
BGBl 1990 I S.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl 1990 I S.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs erhält folgende Fassung:
„Zweiter Abschnitt, Sachen, Tiere”.
Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt:
„§ 90 a
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.”
Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.”
Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
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