BMF - Schreiben vom 03.09.1990
IV A 5 - S 0530 - 2/90

BMF - Schreiben vom 03.09.1990 (IV A 5 - S 0530 - 2/90) - DRsp Nr. 2008/81059

BMF, Schreiben vom 03.09.1990 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0530 - 2/90

DRsp Nr. 2008/81059

§ 295 AO; Unpfändbarkeit von Sachen

Hiermit veröffentlicht das BdF einen Abdruck des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl 1990 I S. 1762). Artikel 2 des Gesetzes enthält u.a. Änderungen der ZPO, die nach § 295 AO auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu beachten sind.

Vom 20. August 1990

BGBl 1990 I S. 1762

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl 1990 I S. 1456), wird wie folgt geändert:

  • Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs erhält folgende Fassung:

    „Zweiter Abschnitt, Sachen, Tiere”.

  • Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt:

    㤠90 a

    Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.”

  • Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.”

  • Dem § 903 wird folgender Satz angefügt: