BMF - Schreiben vom 03.12.1990
IV A 4 - S 6057 - 54/90

BMF - Schreiben vom 03.12.1990 (IV A 4 - S 6057 - 54/90) - DRsp Nr. 2008/80821

BMF, Schreiben vom 03.12.1990 - Aktenzeichen IV A 4 - S 6057 - 54/90

DRsp Nr. 2008/80821

KraftStG; Besteuerung von Kraftfahrzeugen; ; Standortverlegung aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der alten Bundesländer ohne Halterwechsel

Es ist gefragt worden, wie der Standortwechsel eines Fahrzeuges steuerlich zu behandeln ist, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der alten Bundesländer verlegt und deshalb ein neues Kennzeichen erteilt wird.

Nach § 12 Absatz 4 letzter Satz KraftStG endet die Steuerpflicht in Fällen des Standortwechsels aus dem Gebiet der alten Bundesländer in das Beitrittsgebiet. Der umgekehrte Fall ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus den §§ 12 a, 12 b KraftStG.

Im Beitrittsgebiet gilt - abweichend von den üblichen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - für eine Übergangszeit eine Besteuerung durch Steuermarken (§ 12 a KraftStG) oder durch das besondere Abrechnungsverfahren (§ 12 b KraftStG). Es handelt sich hierbei um Übergangsregelungen und Besteuerungsformen eigener Art, die auf die in diesem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beschränkt sind. Deshalb endet nach § 12 a Abs. 1 oder § 12 b Abs. 1 KraftStG für im Beitrittsgebiet zugelassene Fahrzeuge auch die auf diesen Sondervorschriften beruhende Steuerpflicht, wenn der (regelmäßige) Standort in das Gebiet der alten Bundesländer verlegt wird.