Es ist gefragt worden, wie der Standortwechsel eines Fahrzeuges steuerlich zu behandeln ist, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der alten Bundesländer verlegt und deshalb ein neues Kennzeichen erteilt wird.
Nach § 12 Absatz 4 letzter Satz KraftStG endet die Steuerpflicht in Fällen des Standortwechsels aus dem Gebiet der alten Bundesländer in das Beitrittsgebiet. Der umgekehrte Fall ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus den §§ 12 a,
Im Beitrittsgebiet gilt - abweichend von den üblichen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - für eine Übergangszeit eine Besteuerung durch Steuermarken (§ 12 a KraftStG) oder durch das besondere Abrechnungsverfahren (§
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