BMF - Schreiben vom 03.12.1991
IV B 3 - S 1988 - 4/91

BMF - Schreiben vom 03.12.1991 (IV B 3 - S 1988 - 4/91) - DRsp Nr. 2008/81159

BMF, Schreiben vom 03.12.1991 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1988 - 4/91

DRsp Nr. 2008/81159

FördG; Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Fördergebietsgesetz; Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen bei Eintritt in den Herstellungsvorgang eines Dritten

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) kommen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz nur in Betracht, wenn sie der Steuerpflichtige nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Fördergebietsgesetz). Die Vorschrift ist vergleichbar mit den Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des § 19 BerlinFG durch das Steuerreformgesetz 1990. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FördG entsprechend den Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a des BdF-Schreibens vom 6. März 1989 (BStBl 1989 I S. 103) verfahren wird.