BMF - Schreiben vom 03.12.1992
S 2353 / S 1551
Fundstellen:
BStBl 1992 I 734

BMF - Schreiben vom 03.12.1992 (S 2353 / S 1551) - DRsp Nr. 2008/80208

BMF, Schreiben vom 03.12.1992 - Aktenzeichen S 2353 / S 1551

DRsp Nr. 2008/80208

Nutzungsdauer von PKW und Kombifahrzeugen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung von PKW und Kombifahrzeugen folgendes:

1. Die in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter Pos. B V 2a festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PKW und Kombifahrzeuge wird auf fünf Jahre und der maßgebende AfA-Satz auf 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geändert. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1992 angeschafft oder hergestellt worden sind; maßgebend ist der Tag der Erstzulassung.

2. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines Dienstwagens nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien sind die Absetzungen für Abnutzung wie bisher für die ersten 48 Monate nach der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs jeweils mit 1/48 seines Listenpreises (vgl. Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR 1993) anzusetzen, wenn die Erstzulassung vor dem 1. Januar 1993 erfolgt ist; sie sind für die ersten 60 Monate nach der Erstzulassung jeweils mit 1/60 des Listenpreises anzusetzen, wenn die Erstzulassung nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt ist.