Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 (BStBl 2021 I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|